Satzung der „Wir für Werne e.V.“

Die Satzung ist das Fundament unseres Vereinslebens. Sie regelt unsere Ziele, Strukturen und Entscheidungswege – und sorgt für Transparenz und Verlässlichkeit. Wer verstehen möchte, wie Wir für Werne e.V. funktioniert, findet hier alle offiziellen Grundlagen kompakt und nachvollziehbar.

Gemeinsam Werne gestalten

Als Mitglied bringen Sie Ihre Ideen aktiv in die Weiterentwicklung unserer Stadt ein – für ein lebendiges, starkes Werne.

Stadt. Handel. Zukunft.

Wir stärken Werne als Einkaufs- und Gewerbestandort – mit kreativen Aktionen, Events und lokalem Engagement.

Vernetzt statt allein

Werden Sie Teil eines Netzwerks aus engagierten Bürgerinnen, Unternehmen und Vereinen – für mehr Austausch und Wirkung in Werne.

Präambel

Der Verein Wir für Werne e.V. ist Rechtsnachfolger der Aktionsgemeinschaft Werne e.V.
Aufgrund der Weiterentwicklung des Vereinszwecks erfolgt neben der Namensänderung auch die Neuformulierung der Satzung.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wir für Werne e.V.“.
Sitz des Vereins ist Werne.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist das gemeinschaftliche Eintreten im Interesse der Weiterentwicklung der Stadt Werne, um diese als Wohn-, Handels- bzw. Gewerbestandort in ihrer Bedeutung für die Region weiter zu stärken. Dies soll insbesondere durch die Mitwirkung und Unterstützung des laufenden Stadtmarketingprozesses erfolgen.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

§ 3 Mitglieder des Vereins

3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengemeinschaften, Körperschaften oder juristische Personen werden.


3.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit und durch schriftliche Mitteilung entscheidet.


3.3 Die Mitgliedschaft endet:


a) durch Tod


b) durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund ist anzusehen, wenn ein Jahresbeitrag vier Wochen nach Mahnung nicht gezahlt worden ist oder Maßnahmen des Vereins von einem Mitglied unterlaufen werden.


c) durch Austritt
Der Austritt hat durch eine vorherige schriftliche Kündigung mit einer vierteljährlichen Frist zum Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls die Kündigung nicht fristgemäß erfolgt ist.
Die Kündigung ist dem Vorstand mitzuteilen.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beiträge

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen schaffen.
Der Vorstand bestimmt die jeweiligen Ausschussmitglieder, die die Mitgliedschaft des Vereins besitzen müssen.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei von ihnen sind jeweils zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 5 Beisitzer zu benennen, welche mit beratender Stimme zu den jeweils angesetzten Vorstandssitzungen eingeladen werden können.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vereins mindestens einmal jährlich – möglichst im ersten Quartal – einzuberufen. Dazu sind die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. In der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.


8.2 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen fünf Tage vor der Versammlung an den Vorsitzenden des Vereins schriftlich gestellt werden. Von diesem Verlangen braucht den Mitgliedern vor der Versammlung keine Kenntnis gegeben zu werden.


8.3 Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.


8.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.


8.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


8.6 Die Mitgliederversammlung beschließt über:


a) den Jahresbericht


b) den Rechenschaftsbericht des Kassierers


c) die Entlastung des Vorstandes


d) die Wahl des Vorstandes, jeweils für zwei Jahre


e) die Höhe der Beiträge lt. § 5 der Satzung


f) die Wahl der Kassenprüfer

§ 9 Einbeziehung der Öffentlichkeit

Der Vorstand entscheidet, welche Angelegenheit in den Mitgliederversammlungen öffentlich oder nicht öffentlich behandelt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur mit einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom heutigen Tag in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.